Biotopverbund

Rechtliche Grundlage und Hintergründe

Schon seit 2002 steht der Biotopverbund im § 20 des Bundesnaturschutzgesetzes festgeschrieben und soll laut diesem 10 % der Landesfläche einnehmen. Um dieses Ziel zu erreichen, hat das Land Baden-Württemberg 2014 den Fachplan Landesweiter Biotopverbund erstellt und 2015 im § 22 des Naturschutzgesetzes Baden-Württemberg  aufgenommen. Der Biotopverbund muss seitdem von allen öffentlichen Planungsträgern bei sämtlichen Planungen und Maßnahmen verbindlich berücksichtigt werden.

Eine erneute Brisanz erlangte das Thema Biotopverbund durch das 2019 gestartete Volksbegehren „Rettet die Bienen“. In einem daraus resultierenden Eckpunktepapier der Landesregierung wurde die Umsetzung des Biotopverbunds auf 15 % der Landesfläche Offenland als Ziel formuliert. Eine Änderung des § 22 Naturschutzgesetz im Juli 2020 hält dieses Prozentziel nun auch im Gesetz fest. Die Landesregierung fordert in Absatz 2 die Gemeinden dazu auf, Biotopverbundpläne zu erstellen oder ihre Landschafts- oder Grünordnungspläne anzupassen, um den Biotopverbund in die Praxis umzusetzen.

Um die Prozentziele zu erreichen und die Umsetzung des Biotopverbunds in Baden-Württemberg einheitlich zu gestalten und voranzubringen, wurden zur Mitte des Jahres 2020 alle Landschaftserhaltungsverbände durch das Land mit einer zusätzlichen Stelle ausgestattet. Unser Mitarbeiter ist ihr Ansprechpartner für Belange des Biotopverbundes und unterstützt Gemeinden und andere Akteure bei Planungen und Maßnahmen.